Hier finden Sie die Musterstellungnahme des Trinationalen Atomschutzverbandes TRAS:
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An das
Bundesamt für Energie
Sektion Kernenergierecht
CH-3003 Bern / Schweiz
Stellungnahme zur Teilrevision der Kernenergie-, der Kernenergiehaftpflicht-, der Außerbetriebnahme- und der Gefährdungsannahmenverordnung
Sehr geehrte Frau Bundesrätin,
Im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung zur Teilrevision der genannten Verordnungen möchten wir Stellung beziehen. Nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima wurde beschlossen, keine neuen Atomkraftwerke (AKW) in der Schweiz zu bauen. Bestehende Anlagen sollen nur so lange weiterbetrieben werden, wie sie sicher sind. Die mit der Teilrevision vorgeschlagene Abschwächung der Sicherheitsanforderungen bricht dieses Versprechen auf krasse Weise.
Zudem greift der Bundesrat mit den geplanten Änderungen in ein laufendes Rechtsverfahren gegen das Atomkraftwerk Beznau ein. Er versucht, die gerichtliche Abschaltung des ältesten Atomkraftwerks der Welt zu verhindern. Damit wird die Gewaltenteilung umgangen und die von Gesetzes wegen zwingend erforderliche Nachrüstung dieser Anlage in höchst fragwürdiger Weise verhindert. Wir lehnen dieses Vorgehen entschieden ab.
Mit der Erhöhung des zulässigen Dosisgrenzwerts für radioaktive Strahlung von 1 auf 100 Millisievert bei einem 10000-jährlichen Ereignis und mit der Einschränkung der Abschaltkriterien auf das Versagen der Kernkühlung wird die Bevölkerung in der Umgebung von Atomkraftwerken grenzüberschreitend einer unhaltbaren Zusatzgefährdung ausgesetzt.
Dass das Ansinnen zur Abschwächung des geltenden Rechts mutmaßlich von der Schweizer Atom-Aufsichtsbehörde ENSI ausgeht, wirft ein höchst fragwürdiges Licht auf das Wirken der verantwortlichen Akteure. Eine Aufsichtsbehörde müsste sich an das geltende Gesetz halten, statt Änderungen zu beantragen, welche das Ziel verfolgen, fehlerhafte Atomkraftwerke schönzurechnen, die dieselbe Behörde eigentlich längst hätte abschalten sollen.
Wenn der Bundesrat diesen fragwürdigen Standpunkt mit den geplanten Anpassungen zu seinem eigenen macht, stellt sich die Frage, ob die Zusicherung der Landesregierung «Weiterbetrieb solange sicher» inhaltlich je ernst gemeint war. Bei der vorgeschlagenen Revision steht offensichtlich nicht der Schutz der Bevölkerung, sondern das Interesse der Betreiber der Atomkraftwerke im Mittelpunkt.
Beim AKW Beznau zeigen sich zudem Lücken im Sicherheitsdispositiv. Ein 10.000-jähriges Ereignis (Erdbeben) stellt noch nicht das heftigste mögliche Ereignis an diesem Standort dar. Die historische Wahl, mangels besseren Kenntnissen nur auf ein 10.000-jährliches Ereignis abzustellen, ist veraltet.
Die Grundlagen für die Beurteilung nuklearer Sicherheit haben sich weltweit verbessert, was auch für die bestehenden Anlagen berücksichtigt werden muss. Die Bezugnahme der Aufsichtsbehörde und des Bundesrates auf eine «bisherige Praxis» wirkt in diesem Zusammenhang nicht nur anachronistisch, sondern grob fahrlässig. Sie ist gesetzwidrig, verpflichtet doch Art. 4 Abs. 3 KEG, im Sinne der Vorsorge «alle Vorkehren zu treffen, die nach der Erfahrung und dem Stand der Technik und der Wissenschaft notwendig sind».
Im Besonderen lehnen wir die geplante Revision weiter aus folgenden Gründen ab:
Mit der Teilrevision soll neu zwischen technischen Störfällen und Störfällen, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, unterschieden werden. Damit wird die Basis für eine Ungleichbehandlung der beiden Störfallarten gelegt. Das Strahlenschutzrecht kennt diese Unterscheidung nicht. Die für den Bevölkerungsschutz maßgebende Dosis ist unabhängig vom Ereignis.
Die Anpassung in Art. 44 KEV führt dazu, dass eine vorläufige Außerbetriebnahme nur noch erfolgen muss, falls ein Dosisgrenzwert von 100 mSv für die Bevölkerung überschritten wird, und nicht wie bisher - je nach Störfallkategorie gemäß Art. 123 Abs. 2 Bst. C – schon bei 1mSv.
Man muss sich die Tragweite dieses neu vorgesehenen Grenzwerts vor Augen führen: Eine Anlage müsste demnach erst außer Betrieb genommen werden, wenn nachgewiesen ist, dass bei einem Störfall, der eigentlich noch beherrscht werden müsste (Auslegungsstörfall), das Hundertfache an Strahlung austritt, als was bisher als akzeptables Maß für den Schutz der Bevölkerung definiert wurde! Eine solche Strahlungsdosis ist aus Sicht Bevölkerungsschutz nur bei sehr unwahrscheinlichen Ereignissen zu rechtfertigen. Also exakt so, wie es in der bisher geltenden Fassung der Bestimmungen vorgesehen ist.
Eine Außerbetriebnahme aufgrund von Auslegungsfehlern muss nur noch bei Versagen der Kernkühlung erfolgen. Damit werden zentrale Lehren aus dem GAU von Fukushima missachtet.
Ebenso schließen wir aus dem revidierten Text, dass keine unverzügliche Außerbetriebnahme mehr zu erfolgen hat, wenn sich bei einer Überprüfung der Integrität des Containments oder des Primärkreislaufs zeigt, dass aufgrund eines Störfalles mehr als ein Dosiswert von 100 mSv freigesetzt werden könnte. Auch dies ist eine eindeutige Schwächung der Sicherheit und nicht akzeptabel.
Die Beschränkung auf zwei diskrete Störfallhäufigkeiten führt dazu, dass Störfalluntersuchungen nicht mehr abdeckend sind, was eine weitere Aufweichung der Störfallvorsorge darstellt. Dies widerspricht dem in der Gefährdungsannahmenverordnung geforderten Nachweis, dass ein abdeckendes Spektrum an Störfällen zu beherrschen ist (Art.1 Bst. e).
Die heute geltende Gesetzgebung ist korrekt!
Die heutige Gesetzesordnung hat sehr wohl einen konsistenten Aufbau. Genau aus diesen Gründen haben Anwohner von Beznau das Gericht angerufen. Das rechtliche Verfahren zielt darauf ab, auslegungsbedürftige Gesetzestexte durch ein Gericht klären zu lassen. In einem Rechtsstaat hat sich die Praxis einer Aufsichtsbehörde nach den Gesetzen auszurichten und nicht die Gesetze an der Praxis. Die angestrengte Revision wird damit auch zu einem fragwürdigen Übergriff der Exekutive auf die Arbeit der Gerichte.
Wir sind überzeugt, dass mit steigendem Alter der AKW und bei der hohen Bevölkerungsdichte in ihrem Umkreis die Sicherheitsanforderungen nicht abgeschwächt werden dürfen.
Das Vorgehen ist umso stoßender, als der Kahlschlag faktisch zu einer weiteren Laufzeitverlängerung für die bereits sehr veralteten Atomkraftwerke führt. Sind die Sicherheitsbestimmungen lockerer, reicht ein tieferes Sicherheitsniveau. Das Erreichen der gesetzlich definierten Sicherheitsgrenzen (Außerbetriebnahmekriterien) wird um Jahrzehnte hinausgeschoben, das erlaubte Risiko massiv erhöht.
Ist es die Absicht des Bundesrats, Laufzeiten von 80 Jahren oder gar mehr anzupeilen? Damit würde er jegliche politischen Versprechen, die mit der Energiestrategie 2050 gemacht wurden, brechen.
Wir bitten Sie deshalb, sehr geehrte Frau Bundesrätin, auf die Revision der Verordnungen zu verzichten und die Rechtskraft der hängigen Gerichtsentscheide abzuwarten.
MIT VORZÜGLICHER HOCHACHTUNG
Hier finden Sie viele Links und Informationen zu den AKW & Atomproblemen der Schweiz:
Aktuelle Atom-Gefahren Schweiz:
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