Autobahnwerbung & Werbung im Außenbereich verboten! Werbetafel / Werbeschild / Landschaftsschutz: Musterbrief gegen Werbung an der Autobahn und Werbung im Außenbereich


Autobahnwerbung & Werbung im Außenbereich verboten! Werbetafel / Werbeschild / Landschaftsschutz:

Erfolgreich gegen Autobahnwerbung und Werbung im Außenbereich


Tipps, Tricks, Infos, Artikel, Gesetze und Urteile zum erfolgreichen Kampf gegen Werbetafeln!

Wir werden in allen Lebensbereichen zunehmend mit Werbung überflutet. Die kleinen Fragmente von Restnatur sollten von der Werbeflut und von der zunehmenden Verscheußlichung verschont bleiben. Wie es aussieht, wenn man hier nicht früh aktiv wird, lässt sich im Außenbereich französischer Städte erkennen.
Am Südlichen Oberrhein waren wir bisher recht erfolgreich im Kampf gegen Werbetafeln an Autobahn und Straßen.

Axel Mayer, BUND-Geschäftsführer


Musterbrief


Freiburg, den 19.07.2016

Betreff: Illegale Werbetafel am Autobahnzubringer Mitte

Sehr geehrter XXX,

am Autobahnzubringer Freiburg-Mitte befindet sich eine ordnungswidrig aufgestellte Werbetafel.
Wir werden in allen Lebensbereichen zunehmend mit Werbung überflutet. Die kleinen Fragmente von Restnatur sollten von der Werbeflut und von der zunehmenden Verscheußlichung verschont bleiben. Wie es aussieht, wenn man hier nicht früh aktiv wird, lässt sich im Außenbereich französischer Städte erkennen.

Laut §33 der Straßenverkehrsordnung ist es verboten, Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften zu platzieren, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer abgelenkt oder beeinträchtigt werden können. Die betroffene Werbetafel entspricht nicht den gesetzlichen Regelungen. Zu diesem Thema haben wir hier auch einige Urteile veröffentlicht.

Wir sind der Meinung, dass in diesem Fall gehandelt werden sollte, da solche Werbetafeln nicht nur ordnungswidrig sind, sondern auch Autofahrer und das Landschaftsbild beeinträchtigen. Wir sollten den Anfängen wehren.

Darum bitten wir Sie freundlich, die Entfernung der Werbetafel zu veranlassen. Vor einigen Jahren hatten wir bereits immer wieder mit ordnungswidrigen Werbetafeln an Autobahnen zu tun. Die zuständigen Behörden haben auf die BUND-Anregung damals reagiert und die Entfernung solcher Werbetafeln erfolgreich veranlasst.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie sich unserem Anliegen annehmen und die nötigen Schritte zur Entfernung der Werbetafel in die Wege leiten würden. Zudem bitten wir die Stadt Freiburg zu prüfen, ob weitere solcher Werbetafeln im Stadtgebiet Freiburg vorhanden sind. Anbei senden wir Ihnen das Foto des erwähnten Werbeschildes.

Bitte informieren Sie uns über Ihr weiteres Vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Axel Mayer - Regionalverband

Im Juli 2017 wurde die illegale Werbetafel entfernt!






Rechtsgrundlage zur Diskussion um Autobahnwerbung:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen

(1) Verboten ist
1.der Betrieb von Lautsprechern,
2.das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

Quelle: §33 StVO, Gesetze im Internet


Erledigt:


Autobahnwerbung / Autobahn Werbung Ikea

Autobahnwerbung / Autobahn Werbung Ikea

Autobahnwerbung / Autobahn Werbung McDonalds

Autobahnwerbung / Autobahn Werbung McDonalds

Autobahnwerbung / Autobahn Werbung wine&more

Autobahnwerbung / Autobahn Werbung wine&more


Autobahnwerbung - Bannerwerbung an deutschen Autobahnen ...
Autobahnwerbung steckt in Deutschland noch in den Kinderschuhen, obwohl gerade diese außergewöhnliche Werbeform ein enormes Potenzial bietet. ...
(aus dem Internet)


17.12.07

Autobahnwerbung:


Autobahn in Südbaden jetzt ohne Werbung
4 Monate nach Urteil wurde McDonalds Werbung endlich abgebaut


Während bundesweit die illegalen, großen Werbetafeln an den Autobahnen immer mehr zunehmen, ist die Autobahn A5 bei Freiburg und in den Landkreisen Emmendingen und Breisgau Hochschwarzwald jetzt werbefrei.

Während zwei große Werbeschilder ( „IKEA“ und „wine and more“) nach Hinweisen und Druck des BUND-Regionalverbandes schnell abgebaut wurden, ging der Konflikt um ein McDonalds Werbeschild bei Hartheim durch alle gerichtlichen Instanzen.

Seit dem 21.12.2005 hatte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald versucht die Entfernung des Schildes zu erwirken. Am 5. September 2007 hatte der VGH Baden-Württemberg, letztinstanzlich ein Urteil für den Landschaftsschutz und gegen die Verschandelung durch Werbeschilder ausgesprochen. Trotz Urteil stand das Schild bis in die vergangene Woche, was vom BUND in einem Schreiben ans Landratsamt auch nochmals kritisiert wurde.

Das vom Landratsamt angedrohte Zwangsgeld von 500 Euro war angesichts von 200 Euro monatlichen Kosten für einen einzigen Quadratmeter Werbefläche (ca. 1800 Euro im Monat bei dem 3 x 3 Meter großen Schild laut Internetauftritt einer anderen Anbieterfirma) viel zu gering. Doch nachdem der Druck zunahm, wurde vergangene Woche das McDonalds Schild endlich und hoffentlich endgültig abgebaut.

Es geht dem Bund für Umwelt und Naturschutz nicht um das „einzelne Schild“, sondern um die bundesweit massiv zunehmende „Verschilderung“ der freien Landschaft.
Südosteuropäische Verhältnisse mit einem durchgehenden Schilderwald entlang der Straßen soll es bei uns nicht geben.

Es geht aber auch um die zunehmende Kommerzialisierung aller Lebensbereiche, der wir fast nicht mehr entfliehen können. Überall werden wir mit Werbung zugeschüttet und belästigt. Die kleinen Erfolge des BUND in Freiburg schlagen zumindest einmal an einer Stelle eine Schneise in diese ständige Überflutung mit Werbebotschaften.

Der südbadische Erfolg lässt sich durchaus auch auf andere Ecken in Deutschland übertragen. Immer mehr Umweltschützer aus ganz Deutschland fragen beim BUND Regionalverband nach Urteilen und Vorgehensweisen.
„Am wichtigsten ist es, kontinuierlich Druck zu machen und einen langen Atem zu haben“ sagt BUND Geschäftsführer Axel Mayer, der sich auch beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald bedankt, das durch alle Instanzen geklagt hatte.


Mehr Infos und Urteile zum Thema Autobahnwerbung


Werbeschild an der Autobahn bei Teningen / Nimburg abgebaut
Wer kennt sie nicht von Reisen in europäische Nachbarländer. Lange, häßliche Reihen von Werbeschildern, entlang von Straßen und Autobahnen, verschandeln Landschaft und Natur. Obwohl in Deutschland der § 33 Straßenverkehrsordnung, Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet, nehmen auch bei uns die illegalen, großen Werbetafeln entlang der Straßen immer mehr zu.
BUND Geschäftsführer und Kreisrat Axel Mayer hatte das Landratsamt Emmendingen aufgefordert, eine große IKEA Werbetafel an der Autobahn A5 entfernen zu lassen. Für die Umweltdezernentin des Landkreises, Frau Pfaff Horn, ist der Landschaftsschutz ein wichtiges Thema. Das Landratsamt ließ jetzt das illegale Werbeschild abbauen.
Dazu meint BUND Geschäftsführer Axel Mayer:
"Landschaftsschutz wird in Baden-Württemberg gerne am Beispiel von Windrädern und Solaranlagen praktiziert. Dies verwundert nicht in einem Bundesland, in dem die Energiepolitik nicht im Wirtschaftsministerium, sondern beim Energiekonzern EnBW gemacht wird. Nicht beachtet wurden bisher die großen Werbetafeln in der freien Landschaft.

Zur Landschaftsverschandelung kommt hier noch die zunehmend unerträgliche Kommerzialisierung aller Lebensbereiche mit Werbung.

Sehr erfreulich ist die schnelle Reaktion des Landratsamtes Emmendingen"

Ein Hinweis auf den § 33 Straßenverkehrs-Ordnung kann die die Behörden bewegen vorzugehen. Axel Mayer hat auch schon die nächste Werbetafel im Auge. Eine McDonalds Werbung an der Autobahn A5 im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. (Nachtrag: Erfolg weiter unten auf dieser Seite)

Eine durchaus nachahmenswerte Aktion.
26.Juni 2007


Unsere Aktion findet Nachahmer....

Werbetafeln abbauen lassen

Helmut Thoma, Stadtrat in Freiburg, mailt uns:

Am 22.02.08 hatte ich an den Stadtbau, Herrn Klausmann, folgendes geschrieben:

...dieser Tage fiel mir ein großes Werbeschild auf, das zwischen den
Autobahnausfahrten Bad Krozingen und Freiburg-Süd, mitten in einem
Acker - auf einem landwirtschaftlichen Anhänger montiert - für das
Eugen-Keidel-Bad wirbt. Solche Werbeträger verunstalten nicht nur
das Landschaftsbild - sie sind (v.a. deshalb) auch rechtswidrig, und
deshalb werfen sie auch ein fragwürdiges Licht auf jenen, für den
dort geworben wird. Ist Ihnen der Sachverhalt bekannt?? Wer hat das
veranlasst?? und sind sie mit mir der Auffassung, dass dieser
Zustand schnellstens beseitigt werden sollte vertraut? Andernfalls besteht
u.a. die Gefahr, dass z.b. der BUND öffentlichkeitswirksam gegen
diese Werbung vorgeht, wie dies im Herbst 07 mit einer
McDonalds - Werbung der Fall war...

Mit Schreiben vom 29.02. erhielt ich dazu vom Keidel-Bad folgende knappe Antwort:

... bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 02.02.08 können wir Ihnen
mitteilen, dass das Informationsschild an der BAB A5 am 28.02.
entfernt wurde. Mit freundlichen Grüßen...

Auch wenn keine weiteren Erläuterungen gegeben wurden: Ich find es sehr erfreulich - schließlich handelt es sich bei dieser Sorte wilder Werbung auch um eine Form der Umweltverschmutzung...

Mit besten Grüßen
Helmut Thoma



VGH Urteil in Sachen Werbung an der Autobahn


McDonalds Werbetafel an der Autobahn kann entfernt werden
Höchstrichterliche Bestätigung mit bundesweiter Bedeutung:

Obwohl in Deutschland der § 33 Straßenverkehrsordnung, Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet, nahmen bisher bundesweit und auch Südbaden die illegalen, großen Werbetafeln entlang der Straßen immer mehr zu.

Erfolgreich hatte BUND Geschäftsführer Axel Mayer auf den Abbau einer illegalen Werbetafel eines Möbelhauses an der Autobahn im Landkreis Emmendingen gedrängt. Das Landratsamt Emmendingen hatte schnell reagiert, die Tafel wurde abgebaut.

Der BUND hatte danach das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald aufgefordert, eine große McDonalds Werbetafel an der Autobahn A5 bei Hartheim-Feldkirch entfernen zu lassen.
Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hatte dem BUND mitgeteilt, dass die Beseitigung der Werbetafel bereits am 3.5.2006 angeordnet wurde. Gegen diese Anordnung hatte die Werbefirma geklagt. Doch sowohl das Regierungspräsidium Freiburg als auch der Verwaltungsgericht Freiburg haben diese Entscheidung des Landratsamtes bestätigt.

Es lohnte sich für die Werbefirma und für McDonalds in Sachen Autobahnwerbung durch alle Instanzen zu gehen, denn das Verfahren war bis jetzt beim Verwaltungsgerichsthof in Mannheim anhängig und das Schild stand werbewirksam an der Autobahn.
Jetzt liegt seit dem 05.09.2007 ein höchst erfreulicher Beschluss des VGH vor ( AZ: 3 S 1186/07), den wir Ihnen auch gerne zumailen.

Wir zitieren auszugsweise:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. April 2007 - 5 K 1679/06 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens...

Der allein auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Antrag ist bereits unzulässig, weil er nicht den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO genügt...

Ob Werbetafeln an Bundesautobahnen im Außenbereich zulässig sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht für eine Vielzahl von Verfahren gleichermaßen und nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt werden. Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zu der Auffassung gelangt, dass „das ca. 9 qm große Schild eine eklatante Störung des Landschaftsbilds darstellt, das durch weitgehend unberührte - lediglich dem Ackerbau dienende – Landschaft westlich der Bundesautobahn 5 geprägt ist“, und hat damit ersichtlich eine
Einzelfallbetrachtung vorgenommen.
Zitatende

BUND Geschäftsführer Axel Mayer begrüßt diese Entscheidung und dankt den Landkreisbehörden in Breisgau Hochschwarzwald, die diesen wichtigen Prozess bis zur letzten Instanz geführt haben.
Nach Ansicht von BUND Geschäftsführer Axel Mayer gibt es in Deutschland noch viele, große Werbeschilder, die eine eklatante Störung des Landschaftsbilds darstellen. Was im jetzt vom VGH bestätigten Freiburger Urteil für landwirtschaftlich geprägte Flächen gilt, muss für Wälder und Wiesen natürlich noch mehr gelten.

Zur nicht hinehmbaren Landschaftsverschandelung kommt bei dieser illegalen Nutzung der Natur noch die zunehmend unerträgliche Kommerzialisierung aller Lebensbereiche mit Werbung.

Ein kleines Team des BUND Regionalverband fährt in diesem Moment auf der A5 und fotographiert alle Werbetafeln am Oberrhein...
Axel Mayer / Geschäftsführer 13. Sept. 2007


Autobahnwerbung: Macht, Geld, McDonalds und Landschaftsschutz

Autobahnwerbung / Autobahn Werbung McDonalds

Groß war die Freude beim BUND-Regionalverband, als am 5. September 2007 der VGH Baden Württenberg, in Sachen McDonalds Werbung an der Autobahn bei Hartheim, ein Urteil für den Landschaftsschutz und gegen die Verschandelung durch Werbeschilder sprach.

Groß ist der Ärger, weil jetzt (gesehen am 10.11.07) das umstrittene und illegale Werbeschild immer noch steht. Seit dem 21.12.2005 versucht das Landratsamt die Entfernung des Schildes zu erwirken. Am 3.5.2007 hatte das Landratsamt offiziell die Beseitigung der Anlage verfügt, am 2.5.2007 hatte das Verwaltungsgericht Freiburg diesen Bescheid bestätigt.

Wir ärgern uns nicht über das Landratsamt. Der Leiter Dezernat 4 - Bau und Umwelt, Herr Loegler macht seit Dezember 2005 Druck.
„Das Landratsamt ist in Sachen Werbung in der Zwangsvollstreckung und hat bereits ein Zwangsgeld festgesetzt. Der nächster Schritt wäre die Ersatzvornahme. Rechtsstaatlich sind diese Schritte notwendig; brauchen daher auch eine gewisse Zeit.“ schreibt Herr Loegler am 8.11.07 an den BUND.

Zwei Jahre illegale, gewinnbringende Werbung für McDonalds in der freien Landschaft. Jeder Bauherr irgendeines anderen illegalen Bauwerks würde sich über so einen Zeitgewinn freuen. Für uns, als rechtliche Laien, ist das nicht entfernte Schild etwa so, als wenn ein Bankräuber nach einem Überfall das gestohlene Geld behalten und den Zins dauerhaft kassieren könnte. Der vom VGH bestätigte, illegale Zustand der Autobahnwerbung blieb durch alle Instanzen und jetzt sogar noch Monate nach dem VGH Urteil erhalten. Die Firma Media Support und die Firma McDonalds profitieren von jedem Tag Verlängerung.

Dies ist nicht nur aus Gründen des Landschaftsschutzes ärgerlich, sondern es widerspricht auch dem Rechtsempfinden.

Es geht dem BUND darum, Landschaftsschutz auch an den Straßen durchzusetzen und die bundesweit massiv zunehmende Verschandelung (wie sie in anderen Ländern leider üblich ist) zu verhindern.
McDonalds bei Hartheim ist hier ein bundesweiter Präzedenzfall, denn immer mehr Menschen informieren sich auf den Internetseiten des BUND wie solche Schilder entfernt werden können.
Axel Mayer / Regionalgeschäftsführer Presseerklärung vom 14.11.2007


Autobahnwerbung ist kein regionales Problem

Ein lesenswerter Beitrag aus "Der Sonntag" 1.Juli 2007

Das geht ins Auge
Wie viel Reklame darf sein? Werbung außerhalb von Ortschaften ist oft grenzwertig

von Alexander Huber

Manche freuen sich über die bunte Abwechslung auf einer drögen Autofahrt, andere schimpfen über Landschaftsverschandelung und warnen vor südeuropäischen oder amerikanischen Verhältnissen. Werbeschilder außerhalb von Ortschaften sind veritable Streitobjekte - und nicht selten illegal. Doch die Rechtslage ist etwas vertrackt, und immer öfter, so ist auch in unserer Region zu beobachten, wird versucht, Werbebotschaften an Autobahnen und Landstraßen aufzurichten.

Ob Fastfoodkette, bürgerliches Restaurant, Möbelhaus oder Baumarkt, ob Weingut, Obstverkauf oder Fahrradhändler - mehr als ein großes Schild, einen ausrangierten Anhänger und einen gut sichtbaren Stellplatz auf einem Acker braucht es nicht, um die eigene Werbebotschaft an die Autofahrer zu bringen. Und die kommt durchaus an. Wer etwa öfter auf der A5 unterwegs ist, dem dürfte das auf dieser Seite abgebildete Schild präsent sein.

Umweltschützern wie Axel Mayer vom Bund für Umwelt- und Naturschutz in Freiburg (BUND) sind solche Tafeln ein Dorn im Auge. Ganz offen beklagt er, dass das Thema Landschaftsschutz immer "ganz heftig diskutiert" werde, wenn es um die Errichtung von Windrädern oder Solaranlagen gehe, die Beeinträchtigung der Landschaft durch bunte Werbebotschaften am Wegesrand sieht der Emmendinger Kreisrat dagegen deutlich auf dem Vormarsch. Über eine Werbetafel des Möbelhauses Ikea an der A5 hat sich Mayer beim Landratsamt Emmendingen beschwert - mit Erfolg. Das Schild wurde entfernt.

Die Behörde konnte baurechtliche Bedenken geltend machen, erklärt Ulrich Spitzmüller, Sprecher des Landratsamtes in Emmendingen. Ganz ohne Widerstand ging die Demontage freilich nicht vonstatten. Mit dem Verweis, dies sei kein Werbe-, sondern ein Hinweisschild versuchte der Möbelhändler, den Abbau der 24 Quadratmeter großen Tafel zu verhindern, auch ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro wirkte zunächst nicht abschreckend. Nun will Mayer gegen das McDonalds-Schild bei Hartheim (siehe Foto) vorgehen, doch wie aus dem Landratsamt des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald verlautet, ist man dort bereits von selbst auf die gelb-rote Tafel aufmerksam geworden und hat entsprechende Schritte eingeleitet.

Denn das Aufstellen derartiger Werbetafeln außerhalb von Ortschaften bewegt sich oft am Rande der Legalität. "Das Thema ist ein Dauerbrenner", sagt Gero Morlock vom Freiburger Regierungspräsidium. Als Referatsleiter für Straßenbetrieb und Verkehrstechnik haben er und seine Mitarbeiter den verkehrsrechtlichen Aspekt derartiger Schilder entlang von Autobahnen zu beurteilen. Dabei gibt es eine abgestufte Betrachtungsweise: Null Toleranz gilt in einem 40 Meter breiten Streifen entlang der Autobahn, zwischen 40 und 100 Metern von der Fahrbahn entfernt ist Werbung unter bestimmten, eher restriktiv gehandhabten Bedingungen, zulässig.

Ab 100 Metern Entfernung ist aus verkehrsrechtlicher Sicht nichts mehr zu machen, erklärt Morlock. Was nicht heißt, das dort einfach Schilder aufgestellt werden dürfen. Jede Werbeanlage außerhalb von Ortschaften ist ein genehmigungspflichtiger Hochbau - zuständig sind in der Regel die Landratsämter. Ob es eine Erlaubnis gibt, hängt unter anderem von sicherheitstechnischen, aber eben auch von ökologischen Gesichtspunkten ab.

Doch nur allzu oft machen die Behörden die Erfahrung, dass die Werbetreibenden erstmal die Grenzen austesten, anstatt eine Genehmigung einzuholen. Dabei ist manchen eine gewisse Kenntnis der Materie nicht abzusprechen: Wie Gero Morlock mit einem Schmunzeln berichtet, komme es immer wieder mal vor, dass seine Mitarbeiter beim Nachmessen feststellen müssen: "Das Schild wurde genau 101 Meter von der Autobahn entfernt aufgestellt."

Der Drang, Werbung entlang von Landstraßen und Autobahnen - vor allem an viel befahrenen Strecken - zu installieren, dürfte in Zukunft noch zunehmen. Die westfälische Werbeagentur Le Clou etwa, spezialisiert auf außergewöhnliche Werbeträger, bietet seit einem Dreivierteljahr gezielt Autobahnwerbung an. "Platzieren Sie Ihr Werbebanner dort, wo es am sinnvollsten ist, und wo es von Millionen von Menschen gesehen wird!", heißt es auf der Internetseite www.strassenmax.info. Le Clou bietet seinen Kunden dabei nicht nur die technische Umsetzung der Autobahnwerbung an, sondern kümmert sich auf Wunsch auch um die Verhandlungen mit Behörden und Grundstückseigentümern. Laut Le Clou-Geschäftsführer Robin Alexander Gäbler werde man sich mit beiden in der Regel handelseinig. "Dank unserer Kontakte hier im Westfälischen können wir in den meisten Fällen das Werbebanner an dem vom Kunden gewünschten Platz installieren", erklärt Gäbler, verschweigt aber auch nicht, dass die Verhandlungen "in Einzelfällen" schwierig sein können. In puncto Autobahnwerbung sei man bislang vor allem in Nordrhein-Westfalen tätig, so Gäbler, doch seine bundesweit agierende Werbeagentur habe auch bei diesem Thema die Fühler bereits nach Baden-Württemberg ausgestreckt.


Alexander Huber / Der Sonntag / 1.Juli 2007
(wir danken für die Erlaubnis zur Veröffentlichung)



Werbung für Autobahnwerbung im Internet:
Wo bewegt der deutsche Bürger sein "liebstes Spielzeug"?
Was müssen Millionen von Menschen täglich nutzen (... egal, ob in den Urlaub zu gelangen oder auch um ihren Arbeitsplatz zu erreichen)?
... (auf) Autobahnen
Platzieren Sie Ihr Werbebanner dort, wo es am sinnvollsten ist und wo es von Millionen von Menschen gesehen wird!
Besser als TV- oder Radiowerbung!
Und das alles zu sensationellen Preisen!
Träumen Sie nicht länger von bis zu 165.000 Kontakten täglich!
(Beispiel Autobahn A3 bei Köln, Quelle: Verkehrsstärkenkarte, Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW)



Der Sender VOX berichtet am 5.12.2004 zum Thema Autobahnwerbung

Werbung an der Autobahn


Werbeplakate machen nicht nur in der Stadt auf sich aufmerksam, sondern auch an den Autobahnen. Werbung will Aufmerksamkeit erzielen und das am besten mit großen Werbetürmen von etwa 224 Quadratmetern. Die Folge können Verkehrsunfälle sein, da die Fahrer für Sekunden abgelenkt sind. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass es links und rechts von Autobahnen eine 100 Meter freie Werbezone gibt. Wer sich an diese Vorschrift hält, versucht durch Größe und Höhe aufzufallen.

Auf der A2 westlich von Hannover haben wir uns verschiedene Werbeplakate angesehen und gleichzeitig den Verkehr beobachtet. Jeder fünfte Autofahrer riskiert einen Blick zur Werbung. Das Prinzip Größe funktioniert also. Wie aufmerksam die Autofahrer aber genau hinschauen, wollten wir genau wissen und haben nachgefragt. Ein erstaunliches Ergebnis: Von 15 Befragten konnte sich kein einziger an die Werbung für sprachgesteuerte Autoradios erinnern.



Urteil des VGH Baden Württenberg in Sachen Werbung an der Autobahn vom 5. September 2007


3 S 1186/07
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
B e s c h l u s s
In der Verwaltungsrechtssache
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald,
Stadtstraße 2, 79104 Freiburg, Az:

wegen Entfernung einer Werbeanlage
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, die Richterin
am Verwaltungsgerichtshof Ecker und den Richter am Verwaltungsgericht Sennekamp am 5. September 2007 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. April 2007 - 5 K 1679/06 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe
Der allein auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Antrag ist bereits unzulässig, weil er nicht den formellen Anforderungen des § 124 a
Abs. 4 S. 4 VwGO genügt. Im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug
auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich
nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Daran fehlt es.

Der Kläger wirft als klärungsbedürftig die Frage auf, „ob Werbung an Bundesautobahnen im Außenbereich generell und ausnahmslos zu erlauben oder zu verbieten ist, denn nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung darf keine Beurteilung rechtlich zugelassen werden, welche für eine vergleichbare Lage nicht zu wiederholen wäre“.
Diese Frage kann eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Ob Werbetafeln an Bundesautobahnen im Außenbereich zulässig sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht für eine Vielzahl von Verfahren gleichermaßen und nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt werden.

Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zu der Auffassung gelangt, dass „das ca. 9 qm große Schild eine eklatante Störung des Landschaftsbilds darstellt, das durch weitgehend unberührte - lediglich dem Ackerbau dienende - Landschaft westlich der Bundesautobahn 5 geprägt ist“, und hat damit ersichtlich eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen.

Die vom Kläger vorgelegten Ausdrucke aus der Internet-Homepage der Firma xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH von den Standorten Kassel, Hamburg, Hannover und Gelsenkirchen-Schalke (Anlagen 1 bis 5) ändern nichts an der Tatsache, dass jeweils auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden muss und die aufgeworfene Frage schon der Sache nach prinzipiell einer grundsätzlichen Klärung nicht zugeführt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG n.F. in Verb. mit Ziff. 9.1.6 des
Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Dr. Schaeffer Ecker Dr. Schaeffer



Werbetafel Werbeschild: Urteil gegen Autobahnwerbung
2 A 431/05
VG Göttingen
Urteil vom 04.07.2006 Werbeanlage an einer Bundesautobahn
Rechtsquellen
FStrG 9 II
FStrG 9 VI
NBauO 49 III 1
NBauO 49 III 2 Nr. 1
NBauO 49 III 2 Nr. 2

Außenbereich
Autobahn
Werbeanlage
Leitsatz/Leitsätze

Aus dem Entscheidungstext


Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer die Firma D., die sich mit der Aufstellung von Werbebeschilderung beschäftigt.

Im November des Jahres 2003 stellte der Kläger ohne Baugenehmigung im Auftrag der Firma McDonalds auf einem angepachteten Privatgrundstück in der Gemarkung M., Flur xx, Flurstück xx/xx ein Werbeschild auf, das auf einen Restaurationsbetrieb des Auftraggebers in J. hinweist. Dieses Schild befand sich auf Höhe des km xxx der Bundesautobahn xx in einer Entfernung von 138 m zur Fahrbahn. Es hatte eine Fläche von 6 qm (2 x 3 m).

Mit Schreiben vom 27.05.2004 an die Firma McDonalds wies die Beklagte darauf hin, dass es sich bei der Werbebeschilderung um eine genehmigungspflichtige Anlage handele, eine Baugenehmigung weder beantragt noch erteilt sei. Auch verstoße die Beschilderung gegen das öffentliche Baurecht, so dass sie auch nicht genehmigungsfähig sei. Zur Begründung wurde hierzu ausgeführt, es handele sich bei dem Schild um eine nicht genehmigungsfähige Werbeanlage im Außenbereich. Schließlich stellte die Beklagte ein bauordnungsamtliches Einschreiten in Aussicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2004 teilte der Kläger mit, das Schild sei entgegen der Auffassung der Beklagten genehmigungsfähig, da es sich um ein Hinweisschild i.S.d. § 49 Abs. 3 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) handele. Dennoch baute er das Schild im Dezember 2004 zunächst ab. Im Januar 2005 errichtete er es an gleicher Stelle in gleicher Ausführung erneut.

Nach vorheriger, mit der Verfügung vom 27.05.2004 inhaltsgleicher Anhörung verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 14.03.2005, die Werbeanlage bis zum 29.04.2005 zu beseitigen. Zudem untersagte sie dem Kläger das Aufstellen von ungenehmigten Werbeanlagen auf dem Grundstück für die Zukunft. Die Beseitigungsverfügung begründete die Beklagte im Wesentlichen damit, die Werbeanlage sei trotz Genehmigungspflichtigkeit ohne Baugenehmigung errichtet und verstoße gegen § 49 NBauO. Das Schild stelle aufgrund seiner Lage eine Beeinträchtigung der Verkehrsicherheit dar. Demgegenüber hätten die wirtschaftlichen Interessen des Klägers zurückzustehen.

Den hiergegen im Wesentlichen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs bestehe nicht, da Schilder in Autobahnnähe mittlerweile durchaus üblich seien und die Fahrer deshalb nicht abgelenkt würden und das Schild diene der Erhaltung von Arbeitsplätzen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2005 (zugestellt am 30.08.2005) zurück. Das Schild verstoße nicht nur gegen § 49 Abs. 3 NBauO sondern sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. In seiner Form und Größe sowie in anbetracht des Standorts störe es den Gesamteindruck der ländlich geprägten Umgebung. Die Inanspruchnahme des Klägers erfolge im Interesse der effektiven Gefahrenabwehr. Er habe das Schild errichtet und habe Zugriff auf es.

Am 30.09.2005 hat der Kläger per Telefax Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, es handele sich bei dem Schild um ein ausnahmsweise zulässiges Hinweisschild im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 NBauO, da es den die xx benutzenden Autofahrer auf den Restaurationsbetrieb McDonalds in J. hinweise. Es diene der leichteren Auffindbarkeit des Restaurants und verhindere unnötigen Suchverkehr. Die öffentliche Sicherheit sei durch das Schild nicht gefährdet, da es standsicher aufgebaut sei und Autofahrer an Werbeanlagen an den Straßen gewöhnt seien. sei die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft, da sie die Bedeutung des Schildes für die Erhaltung von Arbeitsplätzen in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit verkenne.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2005 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.08.2005, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, auf ihre Widerspruchsbegründung Bezug nehmend,
die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und des Parallelverfahrens 2 A 518/05, über das die Kammer mit Urteil von heute ebenfalls entschieden hat, sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe


Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und der Kläger wird durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Erlass der Beseitigungsverfügung ist § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBauO, für die Unterlassungsverfügung § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO.

Gemäß § 89 Abs. 1 NBauO kann die Bauaufsichtsbehörde u.a. die Beseitigung von baulichen Anlagen verlangen, die dem öffentlichen Baurecht widersprechen. Dies ist der Fall.

Die Werbeanlage ist zunächst formell illegal, weil ohne Baugenehmigung errichtet. Ihre Baugenehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aus § 68 Abs. 1 NBauO. Bei der Errichtung des Werbeschildes handelt es sich um eine Baumaßnahme, da mit ihm eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 NBauO errichtet wird (§ 2 Abs. 5 NBauO). Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 69 Abs. 1 NBauO in Verbindung mit Nr. 10 des Anhangs zur NBauO kommt nicht in Betracht, da das Schild eine Fläche von 6 qm hat, damit größer als die genehmigungsfreien Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von 1 qm ist und auch sonst eine der Ausnahmevorschriften der Nr. 10 des Anhangs nicht erfüllt ist.

Das Schild verstößt auch inhaltlich gegen öffentliches Baurecht, da es nicht genehmigungsfähig ist. Seine Errichtung verstößt gegen § 49 Abs. 3 Satz 1 NBauO. Danach sind Werbeanlagen im Außenbereich unzulässig und dürfen auch nicht erheblich in den Außenbereich hineinwirken.

Als Hinweis auf ein Gewerbe, der von allgemein zugänglichen Verkehrsflächen aus sichtbar ist, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Schild um eine Werbeanlage im Sinne der Bestimmung. Die Anlage befindet sich auch im Außenbereich, nämlich auf dem Grundstück in der Gemarkung M., Flur xx, Flurstück xx/xx an der xx. Ein Zusammenhang mit bebauten Ortsteilen ist hier nicht gegeben.

Die Werbeanlage ist nicht gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 NBauO ausnahmsweise zulässig. In Betracht kommen allenfalls die Nr. 1 und 2 der Vorschrift. Sie finden jedoch keine Anwendung.

Es handelt sich bei dem Schild nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NBauO, da es nicht in unmittelbarer Nähe der Leistungsstätte gelegen ist. Zwischen dem Schild und dem beworbenen Restaurant liegt eine Entfernung von mehr als einem Kilometer.

Auch die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NBauO ist nicht einschlägig. Denn das Schild ist weder an einer Ortsdurchfahrt angebracht, noch wird mit ihm auf eine Mehrzahl von Gewerbebetrieben, die sich in dem jeweiligen Ort befinden, hingewiesen.

Eine Befreiung des Klägers von den Vorschriften des § 49 NBauO nach § 86 NBauO scheidet hier schon deshalb aus, weil der Kläger einen entsprechenden Befreiungsantrag nicht gestellt hat. Im Übrigen liegt in der Sache eine offenbar nicht beabsichtigte Härte nicht vor. Der Kläger wird von dem Verbot, die Anlage aufzustellen wie jeder andere im Außenbereich Werbewillige betroffen.

Die Entscheidung der Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei.
Das der Beklagten bei einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten im Rahmen des § 89 NBauO eingeräumte Ermessen ist von dieser gemäß § 40 VwVfG dem Zweck der Ermächtigung entsprechend sowie innerhalb der gesetzlichen Grenzen und damit rechtmäßig ausgeübt worden.
Die Anordnung der Beseitigung war geeignet und erforderlich zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände. Ein anderes, für den Kläger weniger belastendes Mittel als die Beseitigung ist nicht ersichtlich. Auch die Untersagungsverfügung ist geeignet und erforderlich, da der Kläger aufgrund seines Verhaltens im Vorfeld des Prozesses gezeigt hat, dass er wiederholt Werbeanlagen entgegen den baurechtlichen Vorschriften und trotz einer entsprechenden Verfügung der Beklagten aufgestellt hat. Zudem kommt dieser Untersagungsverfügung nur deklaratorischer Charakter zu, da sie nur das in § 75 NBauO enthaltene Verbot baurechtswidriger Baumaßnahmen wiederholt.

Die angeordneten Maßnahmen sind auch verhältnismäßig.
Die Beklagte hat alle widerstreitenden Interessen erkannt und angemessen berücksichtigt. Die dem Erhalt des Schildes entgegenstehenden Interessen überwiegen eindeutig das Interesse des Klägers am Erhalt des Schildes.
Zwar hat der Kläger als Inhaber eines Werbeunternehmens ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse am Erhalt der Werbeanlage. Auch ist die Wirtschaftsförderung und Erhaltung/Schaffung von Arbeitsplätzen ein durchaus hoch anzusiedelndes Interesse der Allgemeinheit. Ungeachtet der Frage aber, ob sich ein einzelnes 6 qm großes Werbeschild überhaupt auf den deutschen Arbeitsmarkt und die gesamtwirtschaftliche Lage auswirkt, spricht für eine Beseitigung der Werbeanlage die Erhaltung der Verkehrssicherheit. Hierbei handelt es sich um ein hochrangiges Gut der Allgemeinheit, da mit ihm die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer geschützt werden soll. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Werbeanlage eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Sie ist aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet, die Aufmerksamkeit der Autofahrer vom Straßenverkehr abzulenken. Ein Fahrer muss, um den Inhalt des Schildes vollständig zu erfassen, den Blick von der Straße abwenden. Dadurch wird das Unfallrisiko deutlich erhöht. Diese Situation ist mit den von der Deutschen Verkehrswacht direkt an der Fahrbahn angebrachten Schildern nicht zu vergleichen. Sie dienen anders als das Schild des Klägers nicht einem privatnützigen Zweck, sondern der allgemeinen Verkehrssicherheit und erfordern es auch nicht, den Blick von der Fahrbahn abzuwenden, da sie unmittelbar an ihrem Rand angebracht sind. Schließlich kann die Verkehrssituation an einer von Werbeschildern grundsätzlich freien Autobahn entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit derjenigen in Großstädten und deren Ausfallstraßen verglichen werden. Es mag sein, dass sich hier die Errichtung großflächiger Werbeschilder eingebürgert hat - wobei das Gericht offen lässt, ob es sich durchgängig um im Außenbereich errichtete Schilder handelt -. Der Straßenverkehr auf Bundesfernstraßen wie Autobahnen und Bundesstraßen ist demgegenüber besonders schutzbedürftig, was sich aus § 9 Abs. 6 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) ergibt.

Schließlich ist auch die Störerauswahl der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat alle in Frage kommenden Störer (Eigentümer des Grundstücks, Nutznießer und Auftraggeber der Werbung und den Kläger) erkannt und sich aufgrund ermessensfehlerfreier Erwägungen für eine Inanspruchnahme des Klägers entschieden. Der Kläger hat aufgrund der Errichtung der Anlage und aufgrund eines Pachtvertrages mit dem Grundstückseigentümer die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit und das Zugriffsrecht auf die in seinem Eigentum stehenden Werbeschilder.

Auf die Frage, ob die Errichtung des Werbeschildes auch nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unzulässig ist, kommt es danach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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